Vererben ? … !
Sie haben keine Erben? Sie wollen aber zukünftigen Generationen Bildung ermöglichen? Dann könnten Sie doch erwägen, Ihr Vermögen oder Teile davon der a.r.s.-Stiftung zu vererben. Sie können dabei bestimmen, ob es dann nach und nach in voller Höhe ausgeschüttet werden soll, oder dem Kapitalstock der Stiftung zugeführt und damit langristig wirksam werden soll. Ihr Vermögen wird abzugsfrei entsprechend der Stiftungszwecke in der Zukunft wirksam.
Bitte informieren Sie sich dazu genauer bei der GLS-Treuhand e.V.
Größe Erbschaft erhalten? – zustiften und ggfs. Steuern senken!
Sie haben ein größeres Vermögen geerbt, wundern oder ärgern sich über die hohen Erbschaftssteuern?
Haben Sie schon in Erwägung gezogen, dass Sie durch Zustiftung in eine Stiftung (als unwiderrufliche Schenkung z.B. an die a.r.s.-Stiftung) die geerbte Summe sinnvoll so verringern können, dass Sie unter einer der gültigen Grenzen bleiben und damit in eine geringer zu versteuernde Gruppe kommen? Dann zahlt quasi das Finanzamt einen Teil der Zustiftung! Das bedeutet, dass Sie bestimmen, wohin Ihr Geld im Gemeinwesen geht und in der Gesellschaft zur Wirkung kommt! Es verschwindet nicht im anonymen ›Topf‹ und wird somit nicht für Ziele eingesetzt, die Sie nicht unterstützten wollen.
Eine Berechnung lohnt sich! Eine solche Berechnung beeinflusste auch das Entstehen der a.r.s.-Stiftung! Fragen Sie Ihren Steuerfachmann oder fordern Sie weitere Informationen dazu von der GLS-Treuhand e.V. an.
Schenkung ohne Widerruf
Sie verschenken Ihren Wunschbetrag an die Stiftung.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen bzw. zur Kontaktaufnahme an die GLS-Treuhand e.V.
Die a.r.s.-Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Sie unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Bei Überweisungen von Geldspenden geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen und
die vollständige Adresse an, damit wir Ihnen eine Zuwendungsbestätigung zuschicken
können. Bei Spenden bis einschließlich 200.- EUR gilt Ihr Einzahlungsbeleg als Spenden-
bescheinigung.
Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft können gemäß §10b Abs.1 EStG jährlich insgesamt bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Gelder kommen direkt dem Stiftungszweck zugute und fließen nicht in Aufwendungen für die Verwaltung.